§11 TierSchG

„Der 11er“ meint den Paragraphen 11 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). §11 TierSchG

Er schreibt vor, dass Menschen, die beruflich mit Tieren umgehen, sprich gewerbsmäßige Tierhalter sind, eine behördliche Erlaubnis für ihre Tätigkeit benötigen. Um die Erlaubnis zu erhalten, muss der Antragsteller zwingend seine Qualifikation nachweisen. Das heißt: Er muss belegen können, dass er die Sachkunde für die Tierart besitzt, mit der er umgehen will. Damit sollen das Leben und Wohlbefinden der Tiere, die sich in seiner Obhut befinden, geschützt und tierschutzwidrige Haltungs- oder Zuchtbedingungen verhindert werden.

Für diese „Berufe“ brauchen Sie „den 11er“

In den Nummern des Paragraphen werden verschiedene so genannte Erlaubnistatbestände aufgeführt. Eine Erlaubnis brauchen Sie zum Beispiel für die Haltung und den Umgang mit Tieren in einem Tierheim oder einer tierheimähnlichen Einrichtung, für das Importieren von Tieren aus dem Ausland, die gewerbsmäßige Zucht, das Betreiben einer Tierpension oder für die Tätigkeit als Hundetrainer.

Information zur „Genehmigungspflichtigen Hundehaltung“

Nach § 11 des Tierschutzgesetzes ist für eine „gewerbsmäßige Hundezucht“ eine Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes notwendig.

Der Begriff „gewerbsmäßig“ wird oftmals falsch gedeutet und in Zusammenhang mit Gewinn oder Verlustrechnungen gesehen.

Der Gesetzgeber definiert in der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9.2.2000″ den Begriff gewerbliche Hundezucht wie folgt:

Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:

  • Hunde: 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr,

Als Haltungseinheit gelten alle Tiere eines Halters, auch wenn diese in unterschiedlichen Einrichtungen gehalten werden, aber auch die Haltung von Tieren mehrerer Halter, wenn Räumlichkeiten, Ausläufe und ähnliches gemeinsam genutzt werden.

An die Erlaubnis werden verschiedene Bedingungen bezüglich der Haltungsbedingungen und der Befähigung des Halters geknüpft.

Zuwiderhandlungen gegen den § 11 1.3a können mit Geldbußen bis zu 2500 € belegt werden.

Welche Angaben muss ich in meinem Antrag auf eine Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz machen?

Der Antrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Geplante Tätigkeiten
  • Ort des Gewerbes (Geschäftsadresse)
  • Inhaber des Betriebes (Name, Anschrift, Geburtsdatum und –ort)
  • Nachweise über die Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers
  • Angaben über die für die Tätigkeiten verantwortliche Person, sofern sie nicht mit dem jeweiligen Betriebsinhaber identisch ist (Name, Anschrift, Geburtsdatum und –ort)
  • Nachweise über die Sachkunde und Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person
  • Die Arten und die jeweiligen Stückzahlen der Tiere, die gehalten werden sollen
  • Plan der Räume und Einrichtungen, Grundriss (Lageskizze, Beschreibung der Haltungseinrichtungen, Käfige, Terrarien, Beleuchtung…)

Welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung muss ich erfüllen?

Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist:

  • Der Nachweis vorhandener Sachkunde bei der für die Tätigkeiten verantwortlichen Person und dem Stellvertreter
  • Zuverlässigkeit, z.B. durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses und eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister, ggf. auch Nachweis der finanziellen Zuverlässigkeit
  • Die behördlich festgestellte (Inaugenscheinnahme) Eignung der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung in Verbindung mit der gleichzeitig artgerechten Haltung der angegebenen Tierarten und jeweiligen Stückzahlen
  • Ein Lageplan der Gebäude und Flächen mit der Darstellung der Nutzung und ein Miet- oder Pachtvertrag bzw. eine Eigentumserklärung. Die baurechtliche Genehmigung aller zu nutzenden Gebäude und Räume ist im Vorfeld vom Antragsteller beim zuständigen Bauamt abzuklären!

Mit der Ausübung der Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die Erlaubnis bezieht sich nur auf die Gattung und Höchstzahl der Tiere, mit denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll sowie auf die im Antrag angegebenen Räume und Einrichtungen. Eine aufgrund unrichtiger Angaben erteilte Erlaubnis ist unwirksam und kann jederzeit zurückgenommen werden.

Was versteht man unter sachkundig?

Darunter versteht man, dass die betreffende Person die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die beantragte Tätigkeit hat. Das heißt, dass ausreichende Vorkenntnisse und praktische Erfahrung im Umgang mit Hunden vorausgesetzt werden. Davon ist auszugehen, wenn derjenige eine abgeschlossene Berufsausbildung oder sonstige Aus- und Weiterbildung absolviert hat, die ihn zum Umgang mit den Tieren befähigt.
Für den Bereich Zoofachhandel kommt als staatlich anerkannte Aus- oder Weiterbildung ins-besondere eine abgeschlossene Ausbildung als Kaufmann/ Kauffrau im Einzelhandel, Fachbereich Zoohandel, als Tierpfleger/ Tierpflegerin oder eine Weiterbildung zum geprüften Tierpflegermeister/ zur geprüften Tierpflegermeisterin in Betracht.
Die Sachkunde kann auch über das Ablegen einer anerkannten Prüfung z.B.

  • beim BNA e.V.: für Terraristik, Aquaristik, Kleinsäuger, Vögel
  • bei der DGHT e.V.: für Terraristik
  • beim LAVES in Niedersachsen: Für Aquaristik
  • bei der Kölner Hundeakademie: für Hundepension, Hundehandel, Auslandstierschutz
  • bei der Hundeakademie OWL: für Hundepension, Hundehandel, Auslandstierschutz
  • bei der Kölner Pferdeakademie für die Pferdehaltung und Reit/Fahrtbetriebe

nachgewiesen werden.

Da auch immer wieder neue Prüfungen auch für andere Tierarten oder Tätigkeiten anerkannt werden, ist ggf. eine Nachfrage beim Veranstalter oder beim zuständigen Veterinäramt sinnvoll, bevor diese absolviert wird.
Außerdem kann der langjährige erfolgreiche Umgang mit Tieren als Sachkunde gelten. Die zuständige Behörde kann zur Feststellung der erforderlichen Sachkunde in Ausnahmefällen auch ein Fachgespräch mit den verantwortlichen Personen halten; erforderlichenfalls werden dazu Sachverständige hinzugezogen.

Was wird bei der Sachkunde geprüft?

  • Verhalten/Haltung Domestikation, Ausdrucksverhalten und Körpersprache; Sozialisation; Bedürfnisse und Haltung; Rassekunde; Lernverhalten
  • Fütterung Grundlagen der Ernährung, Futtermittel, Rationszusammenstellung, Besonderheiten in Zucht und Aufzucht, fütterungsbedingte Krankheiten
  • Gesundheit Beurteilung des Gesundheitszustands; Physiologie, Erkrankungen, Impfungen, Parasiten / Prophylaxe, Erste Hilfe am Hund
  • Fortpflanzung Grundlagen, Zyklus und Zykluskontrolle, Belegung, Trächtigkeit, Störungen der Trächtigkeit, Geburt: Überwachungsmöglichkeiten, Vorbereitung, Geburtshilfe, Versorgung von Hündin und Welpen, Geburtsstörungen, Krankheiten bei Hündin & Welpen, Entwicklungsphasen, Aufzucht, Kastration, Problematische Zuchtziele / Qualzuchten
  • Gewerbsmäßige Hundehaltung unter Berücksichtigung der TSchHV
  • Hygiene in der Hundehaltung
  • Rechtskunde Tierschutzgesetz, Tierschutzhundeverordnung, Landeshundegesetz
  • Transport: Rechtsgrundlagen zum Transport von Tieren, VO (EG) Nr. 1/2005, VO 429/2016 VO(EU) 576/2013, VO(EU) 577/2013, BmTierSSchV, HundVerbrEinfG, TRACES, Transporte von Heimtieren in der EU und in oder aus Drittländern, Transportpraxis

Was bedeutet „Zuverlässigkeit“?

Der Antragsteller gilt als zuverlässig, wenn er der Behörde bekannt ist und keine Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln im Hinblick auf den Tierschutz führen. Die Behörde fordert den Antragsteller auf, dass die für die Tätigkeit verantwortliche Person ein Führungszeugnis (beim jeweiligen Einwohnermeldeamt/ Bürgerbüro erhältlich) beantragt sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (beim jeweiligen Bürgerbüro oder Gewerbeamt erhältlich) vorlegt.

Zuverlässigkeit liegt in der Regel dann vor, wenn die beantragende Person in den letzten 5 Jahren vor Stellung des Antrags nicht wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens verurteilt worden ist, (eine Verurteilung würde auf einen Mangel an Zuverlässigkeit hinsichtlich des Züchtens oder Haltens von Tieren oder des Handels mit Tieren hinweisen). Das gilt auch, wenn gegenüber der Person Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten nach Tierschutzgesetz verhängt wurden oder Verstöße gegen das Tierseuchenrecht, das Artenschutzrecht oder gegen Polizei- oder Ordnungsrecht verhängt wurden.

Mangelnde Zuverlässigkeit kann auch angenommen werden, wenn die finanzielle Grundlage zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes offensichtlich nicht ausreicht.

Wann darf ich mit meiner Tätigkeit beginnen?

Mit der Ausübung der Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden, also stellen Sie ihren Antrag früh genug! Bei Verstoß gegen die Auflagen der Genehmigung oder nach Untersagung der Tätigkeit kann die Behörde Betriebs- und Geschäftsräume schließen.

Woher bekomme ich den Antrag gem. § 11 TierSchG?

Das passende Antragsformular kann unter dem Stichpunkt „Antrag auf Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz“ bei den jeweiligen Veterinärämtern des zuständigen Landkreises/Stadt heruntergeladen werden.

Quellenverzeichnis: www.kreis-kleve.de

Online-Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz in Niedersachsen